Kommunalaufsichtliche Anweisung zur Erhöhung der Kreisumlage; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Recht3_Urteil

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die kommunalaufsichtliche Anweisung zur Erhöhung der Kreisumlage nicht zu beanstanden sei, solange sie nicht die finanzielle Mindestausstattung der kreisangehörigen Gemeinden als absolute Grenze der Kreisumlageerhebung verletzt. Der Landkreis dürfe eine Kreisumlagesatzerhöhung nicht mit Verweis auf eine unzureichende finanzielle Ausstattung verweigern. Solange es ihm möglich sei, Maßnahmen zur Haushaltssanierung zu ergreifen, sei es mit Blick auf die Garantie der Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden, wenn er landesrechtlich zu entsprechendem Handeln verpflichtet sei. Er müsse sich zudem seinerseits wegen der beklagten unzureichenden Finanzausstattung an das Land halten. Die Aufsichtsbehörde müsse ihrerseits sicherstellen, dass die angeordnete Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung anhand der für den Landkreis geltenden rechtlichen Anforderungen standhalte. Soweit die Kommunalaufsicht wie vorliegend in einem ersten Schritt von einem landesweiten Richtwert für eine maximale Umlagehöhe ausgehe, sei es Sache des Landkreises, im Rahmen der gebotenen Anhörung vor einer rechtswirksamen Verfügung zur Festsetzung des Hebesatzes konkret darzutun, dass die Grenze der Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden mit diesem Wert überschritten wäre.

LKT Rundschreiben Nr. 467/2015 [PDF-Dokument: 106 kB]

19.08.2015